wir möchten Euch darüber informieren, dass die Landesregierung eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen hat. Es gilt im Wesentlichen die 3G-Regel – Geimpft, Genesen oder Getestet. Wer weder geimpft noch kürzlich von einer Covid-19-Erkrankung genesen ist, muss ab dem 23. August einen negativen Coronatest vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest darf dabei nicht älter als 24 Stunden, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Als Testnachweis reicht es aus, dass Sie vor Ort unter Aufsicht einen Antigentest Schnelltest selbst durchführen.
Ausgenommen von der Testpflicht sind:
Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in den Schulen an regelmäßigen Testungen teilnehmen. Für den Nachweis der Testungen stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus. Ein Schülerausweis reicht als Nachweis nicht aus.
Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund
ihr
Timm Hüge